Preisangabenverordnung – Anwendung und Missverständnisse
Zusammenfassung
Was du erfährst
- Was eine Preisangabenverordnung ist
- Warum die Preisangabenverordnung nicht im B2B-Bereich gilt
- Wie du die Preisangabenverordnung korrekt anwendest
Den richtigen Preis für dein Produkt oder deine Leistung finden ist gar nicht so einfach. Während du dir deinen Stundensatz als Freelancer noch einigermaßen komfortabel ausrechnen kannst, sieht es vor allem bei physischen Produkten schon komplizierter aus. Im Sinne der Preispolitik musst du, vereinfacht ausgedrückt, den Wettbewerb beachten, deine Zielgruppe zufriedenstellen und dabei noch profitabel sein. Doch damit hört es nicht auf. Seit 1985 existiert in Deutschland die Preisangabenverordnung (kurz PAngV). Diese Verbraucherschutzordnung legt fest, wie du einen Preis angeben musst. In diesem Beitrag erklären wir die Preisangabenverordnung und stellen häufige Missverständnisse vor.
Preisangabenverordnung – das steht drin
Laut der Preisangabenverordnung musst du Preise in Angeboten und Werbung immer einmal als Grundpreis und einmal als Endpreis, inklusive enthaltener Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile wie z.B. Lieferkosten oder weiterer Steuern, angeben. Lediglich Rabatte können extra ausgewiesen werden. Dies gilt für Angebote und Werbung an Endverbraucher und dient dem Verbraucherschutz, da Endvebraucher Preise somit besser vergleichen können. Die PAngV soll somit außerdem für mehr Markttransparenz sorgen, was zu mehr Wettbewerb führt. Angebote an Unternehmen fallen nicht unter die PAngV.
„Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs…“ – § 1 Abschnitt 1 PAngV
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ – § 13 BGB
Bis auf wenige Ausnahmen gibt es für jede Branche festgelegte Regelungen. Eine komplette Übersicht der Branchen gibt es hier.
Was heißt das für dich?
Die Preisangabenverordnung schreibt dir vor, wie du deine Preise auf Angeboten und in der Werbung angeben musst – sofern du an Privatpersonen verkaufst. Dies solltest du ernst nehmen, denn Verstößte gegen die PAngV werden nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet. Oft stellen diese Verstöße auch gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dies hat meist eine Unterlassungsklage oder sogar Schadensersatzansprüche zur Folge.
Beispiel für die korrekte Anwendung der Preisangabenverordnung
Wir bewerben als Beispiel mal ein fiktives Produkt: Steuererklärung jetzt auch mit FastBill erledigen. Für nur 49,99 € inkl. Mehrwertsteuer für ein Jahr. Da wir die Software nicht als CD anbieten, sondern online, müssen wir auch keine zusätzlichen Versandkosten angeben. Nicht zulässig wäre es z.B. wenn wir geschrieben hätten, dass die Software weniger als 14 Cent kostet. Das stimmt zwar – auf den Tag berechnet – allerdings ist das kein sinnvoller Maßstab für eine Steuererklärungs-Software.
Häufige Missverständnisse der Preisangabenverordnung
Immer wieder kommt es zu Missverständnissen der Preisangabenverordnung. Wir führen hier einige Beispiele für häufige Missverständnisse der Preisangabenverordnung auf.
Mythos Nr. 1 – Die Preisangabenverordnung gilt auch im B2B-Bereich
Das stimmt nicht. Die Preisangabenverordnung ist eine Verbraucherschutzordnung und bezieht sich somit auf Endverbraucher. Du musst die PAngV also nur im B2C-Bereich anwenden. Da die Preisangabenverordnung für mehr Transparenz sorgt, kannst du sie natürlich auch im B2B-Bereich anwenden. Das kann dir helfen eventuelle Missverständnisse vorzubeugen. Allerdings fördert sie auch den Wettbewerb.
Mythos Nr. 2 – Die Preisangabenverordnung gilt auch für Rechnungen
Häufig werden die Regelungen der Preisangabenverordnung auch mit den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Rechnung, quasi dem Umsatzsteuergesetz verwechselt. Die Preisangabenverordnung gilt jedoch nicht für Rechnungen. Wenn du Rechnungen an Privatpersonen, auch Bruttorechnungen genannt, erstellst, kannst du zwar die Grundsätze der Preisangabenverordnung beachten – du musst es jedoch nicht. Es ist aber sinnvoll, da du die Preise in Angeboten und Werbung ja auch schon im Sinne der Preisangabenverordnung angibst und somit einheitliche Angaben machst. Sowohl bei deinen Angeboten und in deiner Werbung wie auch in deinen Rechnungen an Privatpersonen.
Wie eine Rechnung aussehen muss, ist hingegen in § 14 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Eine genaue Auflistung findest du in unserem Beitrag zu den Pflichtangaben die eine Rechnung enthalten muss. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Rechnung an eine Privatperson oder ein Unternehmen ausgestellt wird.