Einmalzahlung einfach erklärt
Zusammenfassung
Was du erfährst
- Was eine Einmalzahlung ist
- Warum das Zuflussprinzip gilt
- Wann deine Mitarbeiter Ansprüche auf Urlaubsgeld erheben können
- Welche Alternativen deine Verwaltung erleichtern können
Eine Einmalzahlung ist eine einmalige Zahlung, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Klassische Einmalzahlungen sind Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, doch auch Gewinnbeteiligungen und Jahresprämien zählen zu den Einmalzahlungen. Wir erklären dir, worauf du achten musst, wenn einer deiner Mitarbeiter eine Einmalzahlung von dir erhält und ab wann eine Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
Einmalzahlung und Sozialversicherung
Für Einmalzahlungen gilt nicht, was sonst bei der Sozialversicherung gilt: Das Entstehungsprinzip. Laut diesem müssen Beiträge bereits dann abgeführt werden, sobald der Anspruch auf diese entstanden ist und nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Für Einmalzahlungen gilt das Zuflussprinzip. Sie sind erst beitragspflichtig, wenn sie ausgezahlt wurden. Die Einmalzahlung wird laut §23 SGB 4 dem Abrechnungszeitraum zugerechnet, in dem sie ausgezahlt wurde. Sofern der vorherige Abrechnungszeitraum noch nicht abgerechnet wurde, kann die Einmalzahlung auch diesem zugerechnet werden.
Einmalzahlungen, egal ob Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sofern die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Sozialversicherung nicht schon mit dem Gehalt überschritten wird.
Einmalzahlung und Krankenversicherung
Die BBG für die Krankenversicherung beträgt 2017 monatlich 4.350 Euro (52.200 Euro für das gesamte Jahr). Angenommen dein Mitarbeiter bekommt im August 1.200 Euro Urlaubsgeld.
Beispiel:
Sozialversicherungstage bis Ende August: 240
Anteilige BBG: 52.200/360*240 = 34.800 Euro
Liegt das Arbeitsentgelt deines Mitarbeiters nun 1.200 Euro oder mehr (z.B. 30.000 Euro) unterhalb der BBG der Krankenversicherung, ist das Urlaubsgeld voll beitragspflichtig.
Liegt das Arbeitsentgelt zwischen 1.119 und 0 Euro (z.B. 34.200 Euro) unterhalb der BBG der Krankenversicherung ist das Urlaubsgeld nur anteilig beitragspflichtig (600 Euro sind beitragspflichtig, die anderen 600 Euro sind beitragsfrei).
Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb der BBG ist das Urlaubsgeld beitragsfrei.
Einmalzahlung und Rentenversicherung
Für die Rentenversicherung beträgt die BBG West beträgt 2017 monatlich 6.350 Euro (76.200 Euro für das gesamte Jahr), die BBG Ost 5.700 Euro (68.400 für das gesamte Jahr). Für das Urlaubsgeld-Beispiel ergibt sich folgendes:
Beispiel:
Sozialversicherungstage bis Ende August: 240
Anteilige BBG West: 76.200/360*240 = 50.800 Euro
Anteilige BBG Ost: 68.400/360*240 = 45.600 Euro
Diese Grenzen werden nun wie im obigen Beispiel angewandt.
Liegt das Arbeitsentgelt deines Mitarbeiters nun 1.200 Euro oder mehr unterhalb der BBG der Rentenversicherung, ist das Urlaubsgeld voll beitragspflichtig.
Liegt das Arbeitsentgelt zwischen 1.119 und 0 Euro (z.B. 34.200 Euro) unterhalb der BBG der Rentenversicherung ist das Urlaubsgeld nur anteilig beitragspflichtig.
Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb der BBG der Rentenversicherung ist das Urlaubsgeld beitragsfrei.
Urlaubsgeld nicht mit Urlaubsentgelt verwechseln
Anders als das Urlaubsentgelt, also das während des Urlaubs weiterhin gezahlte Gehalt deiner Mitarbeiter, ist das Urlaubsgeld ist Einmalzahlung. Auch wenn es laut Gesetz nicht vorgesehen ist, können sich aus bestimmten Umständen für deine Mitarbeiter Ansprüche auf Urlaubsgeld ergeben.
Urlaubsgeldansprüche durch Tarifverträge
Sofern du Mitarbeiter beschäftigst und an einen Tarifvertrag gebunden bist, der Urlaubsgeld vorsieht, haben deine Mitarbeiter Anspruch auf dieses.
Urlaubsgeldansprüche durch den Gleichbehandlungsgrundsatz
Zahlst du einem Mitarbeiter Urlaubsgeld, können auch andere Mitarbeiter laut Gleichbehandlungsgrundsatz Urlaubsgeld verlangen.
Urlaubsgeldansprüche durch sogenannte betriebliche Übung
Zahlst du Mitarbeitern, zusätzlich zum Gehalt, drei Jahre in Folge Urlaubsgeld, ohne schriftlich darauf hinzuweisen, dass du dich durch die Zahlung nicht binden willst, kann daraus eine Verpflichtung entstehen. Wünscht du dies nicht, solltest du bei jeder Einmalzahlung darauf hinweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt aus der keinerlei Ansprüche für deine Mitarbeiter entstehen.
Die genannten Punkte gelten auch für etwaiges Weihnachtsgeld. Die Zahlung von Weihnachtsgeld kannst du außerdem an Bedingungen knüpfen, etwa dass Mitarbeiter die das Jahr in Elternzeit oder krank waren, ausgeschlossen werden.