Minijobs und Doppelbeschäftigung: 3 Dinge, die Sie unbedingt beachten sollten
Zusammenfassung
Was du erfährst
- Wo die Grenze zur Sozialversicherungspflicht liegt
- Wie du mit der Gleitzonenregelung abrechnest
- Was du bei einer Doppelbeschäftigung beachten musst
Damit der Minijobber nicht zum Problemjobber wird, sollten diese Dinge unbedingt bei der Vergabe von Minijobs beachtet werden:
1. Grenze zur Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs
Sobald ein Arbeitnehmer bereits einen anderen Minijob hat, muss er sowohl den anderen Arbeitgeber als den monatlichen Verdienst angeben. Bei unregelmäßigen Verdiensten ist der Durchschnitt der letzten 12 Monate zu nennen. Besteht die andere Beschäftigung noch nicht so lange, zählt natürlich ein entsprechend kürzerer Zeitraum. Nun muss das voraussichtliche monatlich Entgelt der neuen Beschäftigung hinzugerechnet werden. Beträgt die Summe über 400 €, werden die Arbeitsverhältnisse bei beiden Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig (Punkt 2.).
Beispiel: 1. Arbeitsverhältnis besteht seit 6 Monaten, der Arbeitnehmer bezieht unregelmäßig Geld, zwischen 50 € und 300 € monatlich. In 6 Monaten hatte er 1080 € verdient, das entspricht 180 € monatlich. Erhält er bei der neuen Beschäftigung mindestens 220 € oder mehr, ist es kein Minijob mehr. Verdient er weniger als 220 €, kann er als Minijob weitergeführt werden.
2. Wenn beide Minijobs sozialversicherungspflichtig werden
Wird also festgestellt, dass der neue Minijobber sozialversicherungspflichtig gemeldet werden muss, ist er nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei seiner Krankenkasse anzumelden. Nun gibt es die Regelung, dass bei Einkünften zwischen 400 € und 800 € die Sozialversicherungsbeiträge nach der sogenannten Gleitzonenregelung abgerechnet werden müssen. Das bedeutet, in diesem Verdienstrahmen zahlt der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeitnehmer aber nur verminderte. Es handelt sich dabei um eine Formel, nach der die Beiträge steigen, je höher der Verdienst ist. Die Gleitzonenregelung trifft auch dann zu, wenn durch mehrere Beschäftigungen das Einkommen in dieser Grenze liegt.
Ein Rechenbeispiel:
1. Minijob: 300 € monatlicher Verdienst
2. Minijob: 200 € monatlicher Verdienst.
Beide Arbeitsverhältnisse werden sozialversicherungspflichtig, und beide müssen die Gleitzonenberechnung anwenden.
Bei Lohnprogrammen ist der Verdienst des anderen Arbeitgebers als „Fremdverdienst“ zu erfassen, damit der Beitrag richtig gerechnet werden kann. Eine manuelle Berechnung ist bei diesem komplexen Sachverhalt kaum mehr möglich. Bei unregelmäßigen Verdiensten müssen die Arbeitgeber monatlich den Verdienst an den anderen Arbeitgeber melden, damit dieser richtig abrechnen kann. Übrigens ist der Arbeitnehmer bei dieser Konstellation selbst krankenversichert, und zahlt auch Beiträge in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein.
Da der Arbeitnehmer kein Minijobber mehr ist, muss er natürlich auch eine (elektronische) Lohnsteuerkarte vorlegen. Die zweite Lohnsteuerkarte bzw. die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist immer die Klasse 6, da nur die erste mit der Steuerklasse 1 bis 5 ausgestellt wird. Bei der Steuerklasse 6 ist mit einem sehr hohen Steuerabzug zu rechnen.
3. Der Minijob neben einer sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Hat ein Arbeitnehmer bereits ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis – also ein sozialversicherungspflichtiges – so kann er eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Hat er allerdings mehrere Minijobs nebenher – auch wenn es nur Aushilfsjobs sind – so wird der zweite Minijob, unabhängig vom Verdienst, ebenfalls sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: ein Teilzeitjob mit 500 € Brutto, ein Aushilfsjob mit unregelmäßigen Verdiensten durchschnittlich 100 €, zweiter Aushilfsjob mit regelmäßig 200 € Verdienst.
Obwohl die beiden Aushilfsjobs zusammen unter 400 € liegen, wird der zweite Job sozialversicherungspflichtig. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht aussuchen, welchen Aushilfsjob er dafür wählt, sondern es wird die zeitliche Folge genommen.
Der Betrag für die Arbeitslosenversicherung muss für den zweiten Aushilfsjob nicht bezahlt werden, ansonsten sind die üblichen Beiträge abzuziehen. Die Gleitzonenregelung kann hier ebenfalls angewendet werden, wobei die Verdienste der beiden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet werden müssen. Auch hier ist eine manuelle Lohnabrechnung kaum mehr möglich, allerdings kann eigentlich jedes Lohnprogramm diese Konstellationen richtig abrechnen.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Es gehört zur Pflicht des Arbeitgebers, bei der Einstellung eines Minijobbers festzustellen, ob der neue Mitarbeiter bereits andere Beschäftigungen hat. Geringfügig Beschäftigte – so heißen die Minijobber eigentlich – dürfen nur maximal 400 € monatlich verdienen, um die Vorteile eines solchen Beschäftigungsverhältnisses nutzen zu können. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen, müssen diese unter Umständen anders abgerechnet werden und Sozialversicherungsbeiträge werden fällig.