Die Sonderbilanz für Personengesellschaften

Die Sonderbilanz für Personengesellschaften - alles, was du wissen musst!

Zum Abschluss eines Geschäftsjahres muss von jeder Gesellschaft eine Bilanz angefertigt und dem Finanzamt zur Einsicht vorgelegt werden. Doch was, wenn ein Gesellschafter eigenes Vermögen erwirtschaftet beziehungsweise diese Vermögenswerte an seine Personengesellschaft weitergegeben hat? Dann wird eine sogenannte Sonderbilanz notwendig, um die Buchhaltung zu vereinfachen.

Inhaltsangabe

  1. Welche Unternehmensformen sind betroffen?
  2. Für wen muss eine Sonderbilanz erstellt werden und was enthält sie?
  3. Der Aufbau
  4. Der Unterschied zu Ergänzungsbilanzen und weiteren Formen der Bilanzierung
  5. Was ist der Sinn einer Sonderbilanz?

Welche Unternehmensformen sind betroffen?

Neben der Betriebsbilanz sind Sonderbilanzen für alle mitunternehmerischen Personengesellschaften und andere Mitunternehmenschaften vorgeschrieben. Das bedeutet, dass alle Gesellschaften, die zum Erwirtschaften gemeinsamer Einkünfte von mehreren Gesellschaftern gebildet werden (Mitunternehmerschaft), Sonderbilanzen erstellen müssen. Das betrifft unter den Unternehmensformen Kommanditgesellschaften im selben Maß wie offene Handelsgesellschaften.Das Leben ist zu kurz für Papierkram - nutze FastBill

Für wen muss eine Sonderbilanz erstellt werden und was enthält sie?

Sonderbilanzen sind letztlich der normalen Betriebsbilanz extrem ähnlich, da auch sie aus einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva bestehen. Wichtig ist jedoch, dass die Sonderbilanz die Aktiva eines einzelnen Gesellschafters enthält und für jeden Mitunternehmer einer Gesellschaft separat erstellt wird. Außerdem werden Sonderbilanzen zusätzlich zur Betriebsbilanz erstellt, in der die gesamtbetrieblichen Aktiva und Passiva verzeichnet werden.

Das Erstellen einer gesonderten Bilanz über die eigenen Vermögenswerte ist also insbesondere für drei Arten von Gesellschaftern in einer Personengesellschaft notwendig:

  • Aktive Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)
  • Mittelbar beteiligte Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG)
  • Ehemalige Gesellschafter, wenn Vergütungen als nachträgliche Einkünfte bezogen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Das bedeutet, dass nicht nur aktiv beteiligte Mitunternehmer eine Sonderbilanz erstellen müssen, sondern auch solche, die beispielsweise über eine Mitunternehmerkette beteiligt sind. Und auch ehemalige Mitunternehmer erhalten eine eigene Sonderbilanz, sofern sie noch Einkünfte aus der Gesellschaft beziehen, etwa in Form von Pensionszahlungen.

Der Aufbau

Eine Sonderbilanzierung folgt der Gliederung einer Bilanz, enthält jedoch nur das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, also etwa AfA-Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Gesellschafters. Wichtig ist, dass sich die Betriebsbilanz und die einzelnen Bilanzen für das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer in denjenigen Positionen decken müssen, die sowohl für den Gesellschafter als auch für die Gesellschaft relevant sind.

Sonderbilanzen werden prinzipiell genauso aufgebaut wie normale Betriebsbilanzen – einzig das Vermögen, beziehungsweise die steuerrechtliche Entität, auf die sie sich beziehen, unterscheiden sich voneinander.

Wenn beispielsweise ein Mitunternehmer Räumlichkeiten an die Gesamtgesellschaft vermietet, dann muss die Miete in der Betriebsbilanz als Ausgabe und in der Sonderbilanz des Mitunternehmers als Einnahme erscheinen. Auch sollte diese Position in beiden Bilanzen den gleichen Wert aufweisen, wenn man nicht Besuch vom Finanzamt erhalten möchte.

Der Unterschied zu Ergänzungsbilanzen und weiteren Formen der Bilanzierung

Die Sonderbilanz wird landläufig häufig mit Ergänzungsbilanzen verwechselt. Jedoch handelt es sich bei letzteren um eine Auflistung von Korrekturposten zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen einer Gesellschaft. Ergänzungsbilanzen sind also vornehmlich dazu notwendig, um Beteiligungsanteile einzelner Gesellschafter zu erfassen, nicht jedoch das Sonderbetriebsvermögen.

Auch sollte man eine Sonderbilanz zur Ermittlung des Sonderbetriebsvermögens nicht mit denjenigen außerordentlichen Bilanzen verwechseln, die zu speziellen Anlässen, etwa Gründung der Gesellschaft oder deren Liquidation, erstellt werden müssen. Diese werden umgangssprachlich auch häufig als “Sonderbilanz” bezeichnet, doch steuerrechtlich ist der Begriff hier unangebracht.

Was ist der Sinn einer Sonderbilanz?

Eine Bilanz hat generell einen dreifachen Nutzen für Unternehmen und Finanzämter:

  • Information und Dokumentation
  • Gewinnermittlung
  • Steuerliche Prüfbarkeit

Das bedeutet, dass Betriebsbilanzen als Teil des Jahresabschlusses den Gesellschaftern erlauben, eine Übersicht über den eigenen Erfolg zu erlangen, während Finanzämter prüfen können, dass auch alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Die Sonderbilanz als zusätzliches Element zur Betriebsbilanz hat dabei vor allem einen Zweck: Sie soll Sonderbetriebsvermögen, das prinzipiell privatrechtlicher Besitz eines der Mitunternehmer ist, leicht erkennbar machen.

Durch die Organisation von Sonderbetriebsvermögen in Sonderbilanzen werden die eigentlichen Betriebsbilanzen entschlackt und der Eigentumsstatus von Sonderbetriebsvermögen geklärt. Dadurch bleibt die eigentliche Bilanz übersichtlich und dennoch informativ genug, um detaillierten Aufschluss über die Situation des Unternehmens zu geben.

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verfasst von
Doretta Farnbacher
Doretta arbeitet als Werkstudentin im Bereich Online Marketing & SEO. Hier gibt sie Tipps für Selbstständige und Kleinunternehmer:innen rund um die Themen Finanzen, Buchhaltung und Gründung.