Scheinselbständige Arbeit
Scheinselbständigkeit – Das versteckte Angestelltenverhältnis
Für Arbeitnehmer und Selbstständige sind die Verhältnisse nach dem Arbeitsrecht klar: Der eine ist fest angestellt und erhält für seine Arbeit einen Lohn, der andere ist sein eigener Herr und verkauft seine Arbeitskraft selbstständig. Doch wenn die Grenzen verwischen und Freelancer zu inoffiziellen Angestellten werden, dann kann eine Scheinselbständigkeit vorliegen – in Deutschland eine Form der Schwarzarbeit. Doch wann genau liegt eine Scheinselbständigkeit vor und welche Strafen hat man zu befürchten? FastBill klärt dich auf.
Inhaltsangabe
- Das bedeutet scheinselbständige Arbeit
- Wann liegt eine Scheinselbständigkeit vor?
- Scheinselbständigkeit und Strafe – so wird geahndet
- Der Arbeitgeber muss nachzahlen
- Vorsicht bei der Auftragsannahme
- Prävention – Wie verhindert man als Arbeitgeber oder Freiberufler Scheinselbständigkeit?
Das bedeutet scheinselbständige Arbeit
Die Definition der Scheinselbständigkeit ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem eine eigentlich sozialversicherungspflichtige Arbeit wie eine selbstständige Tätigkeit behandelt wird – wenn also ein Selbstständiger oder selbstständiger Mitarbeiter zu einem Auftraggeber in einem Verhältnis steht, das einem angestellten Dienstverhältnis ähnelt.
Insbesondere aus Arbeitgebersicht kann ein derartiges Verhältnis vermeintlich erstrebenswert sein, da hierbei ein Scheinselbständiger die Arbeit eines Angestellten erledigen kann, ohne dass die entsprechenden Arbeitgeberleistungen erbracht werden müssen. Vonseiten des Gesetzgebers sind jedoch zwei Aspekte von besonderer Bedeutung:
- Scheinselbständige gehen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach, zahlen aber keine Beiträge in die Sozialversicherungen ein.
- Scheinselbständige führen keine Lohnsteuer ab, obwohl sie sich effektiv in einem Angestelltenverhältnis befinden.
Eine derartige Tätigkeit ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG in Deutschland als Schwarzarbeit definiert und kann für alle Beteiligten empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Wann liegt eine Scheinselbständigkeit vor?
Eine Scheinselbständigkeit wird meist erst im Nachhinein festgestellt, wenn sich etwa durch eine Überprüfung der Steuerunterlagen ergibt, dass ein Selbstständiger innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einem Angestelltenverhältnis stand. Zu dieser Feststellung werden die Merkmale aus H 19.0 LStH herangezogen, die den Status eines Angestellten definieren:
Merkmale: Abhängigkeit
Ein Angestellter ist deshalb kein Selbstständiger, weil er nicht selbstständig arbeitet. Bist du als Auftragnehmer also beispielsweise stark an Weisungen oder Zeitpläne gebunden, könnte eine Scheinselbständigkeit vorliegen. Konkret sind folgende Merkmale im Gesetzestext definiert:
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
- feste Arbeitszeiten
- Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
- Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
- Eingliederung in den Betrieb
Merkmale: Freiheit von Pflichten
Angestellte sind nach LStH frei von bestimmten Pflichten und Risiken, denen Selbstständige und selbstständige Mitarbeiter durchaus unterliegen:
- zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
- kein Unternehmerrisiko
- keine Unternehmerinitiative
- kein Kapitaleinsatz
- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
Merkmale: Vergütung und Privilegien
Diese Merkmale werden bei den wenigsten Scheinselbständigen tatsächlich entdeckt, da sie Ansprüche und Rechte des angestellten Arbeitnehmers beschreiben – also genau der Grund, aus denen ein Arbeitgeber vermeintlich Interesse daran haben könnte, einen Scheinselbständigen zu beschäftigen:
- feste Bezüge
- Urlaubsanspruch
- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
- Überstundenvergütung
- Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist
Scheinselbständigkeit und Strafe – so wird geahndet
Die Bekämpfung dieser Form der Schwarzarbeit ist prinzipiell ein Anliegen, das Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Staat gleichermaßen am Herz liegen sollte: Als Arbeitnehmer wirst du vor Ausbeutung geschützt, als Arbeitgeber vor teils empfindlichen Strafen bewahrt und der Staat kann sich auf mehr Lohnsteuer freuen. Leider ist es jedoch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht immer leicht, eine Scheinselbständigkeit festzustellen, sodass es immer wieder zu Strafen kommt.
Der Arbeitgeber muss nachzahlen
Hast du nachweislich einen Auftragnehmer beschäftigt, der scheinselbständig tätig war – etwa durch zu starkes Einbinden Selbstständiger in die Arbeitsabläufe – musst du dich darauf gefasst machen, im Ernstfall nachwirkend für bis zu 30 Jahre den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungen nachzuzahlen. Zusätzlich stehen ein Verfahren wegen Schwarzarbeit und die Nachzahlung der ausgefallenen Lohnsteuer an. Darüber hinaus sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Scheinselbständige anzustellen – mit allen dazugehörigen Arbeitgeberpflichten.
Um die teils erheblichen Strafen im Zuge einer Scheinselbständigkeit zu vermeiden, kann dir ein Antrag zur Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung helfen.
Vorsicht bei der Auftragsannahme
Als Arbeitnehmer kannst du ebenfalls unbeabsichtigt in eine Scheinselbständigkeit hineinrutschen, beispielsweise, wenn die große Mehrheit deiner Aufträge von ein- und demselben Auftraggeber stammt – hierdurch könnte rechtlich gesehen eine Abhängigkeit im Sinne des LStH entstanden sein. Eine Scheinselbständigkeit kann Folgen für Arbeitnehmer haben: Du musst für bis zu 3 Monate die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und dich möglicherweise in einem Verfahren wegen Schwarzarbeit rechtfertigen.
Prävention – Wie verhindert man als Arbeitgeber oder Freiberufler Scheinselbständigkeit?
Um nicht durch Unachtsamkeit in die Scheinselbständigkeit zu rutschen, können alle Beteiligten einzeln oder gemeinsam gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Clearingstelle Deutschen Rentenversicherung eine Feststellung des Status beantragen. Das Antragsformular ist bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie bei örtlichen Versicherungsämtern erhältlich. Stellt sich hierbei heraus, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, müssen die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden.
Ausnahmen hierzu sind nur möglich, wenn der Antrag noch innerhalb eines Monats nach Annahme des Auftrags bzw. der Tätigkeit gestellt wurde, im Beschäftigungszeitraum in eine Krankenversicherung sowie in eine Rentenversicherung eingezahlt wurde, oder der Arbeitnehmer dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt.