Parkgebühren steuerlich absetzen: Leitfaden
Ein Leitfaden um Parkgebühren steuerlich abzusetzen
Sind Parkgebühren steuerlich absetzbar? Wer als Freiberufler, Selbstständiger oder Unternehmer viel mit dem Auto auf Achse ist, sammelt zwangsläufig auch etliche Parkgebühren und -belege. Diese können sich unter Umständen schon mal zu einer respektablen Summe addieren. In bestimmten Fällen und unter gewissen Voraussetzungen sind diese Kosten jedoch steuerlich absetzbar.
Inhaltsangabe
- Parkgebühren von der Steuer absetzen: Wie sind die Kosten entstanden?
- Parkplatz an der Arbeitsstätte mieten
- Parkgebühren auf Dienstreisen
- Dienstfahrten dokumentieren – Mit dem Fahrtenbuch
- Auf Ordnungsmäßigkeit achten
- Erleichterung beim Führen eines Fahrtenbuchs
- Parkgebühren steuerlich absetzbar machen – Eine Hilfestellung
Parkgebühren von der Steuer absetzen: Wie sind die Kosten entstanden?
Wenn es darum geht, ob Gebühren steuerlich absetzbar sind, ist die Frage nach der Entstehung die erste und wichtigste. Denn handelt es sich um private Fahrten, beispielsweise zum Einkaufen oder ins Schwimmbad, können die Parkgebühren in der Steuererklärung natürlich nicht geltend gemacht werden. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Parkgebühren im Zuge der beruflichen Tätigkeit entstehen. In diesem Fall können sie durchaus steuerlich absetzbar sein. Aber Vorsicht: Es gelten auch hier besondere Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen.
Parkplatz an der Arbeitsstätte mieten
Hat man beispielsweise in direkter Umgebung des eigenen Unternehmens einen Parkplatz angemietet, auf welchem man jeden Morgen sein Fahrzeug abstellt, so sind steuerlich keine Abzüge möglich. Dies liegt daran, dass man bereits aus der Entfernungspauschale, gemeinhin auch Pendlerpauschale genannt, seinen Vorteil zieht. Diese beträgt einheitlich 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zur Tätigkeitsstätte.
Parkgebühren auf Dienstreisen
Anders verhält es sich, wenn im Zuge einer Auswärtstätigkeit Parkgebühren anfallen. Diese wiederum sind absetzbar, denn hierbei handelt es sich um sogenannte Reisenebenkosten. Man sollte diesbezüglich jedoch auch folgendes beachten: Sobald ein Arbeitgeber die Reisekosten trägt, schwindet die Möglichkeit, diese Kosten persönlich steuerlich geltend zu machen. Letzten Endes kann dann nur die Summe angesetzt werden, die nach Abzug der steuerfreien Subsidien offen bleibt. Befindet sich ein Unternehmer selbst mit dem PKW auf einer Dienstreise und stellt das Fahrzeug auf einem kostenpflichtigen Parkplatz ab, so handelt es sich allerdings nicht mehr um abzugsfähige Werbungskosten. Diese Gebühren werden den Betriebsausgaben zugerechnet. Auf diese Weise kann der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens reduziert werden.
Um etwaigen Ärger mit den Finanzbehörden zu vermeiden, empfiehlt sich das Führen eines Fahrtenbuches. So werden die Dienstfahrten und entsprechenden Parkgebühren einwandfrei dokumentiert und steuerlich absetzbar gemacht.
Dienstfahrten dokumentieren – Mit dem Fahrtenbuch
Um zu gewährleisten, dass Fahrtkosten wie auch Parkgebühren steuerlich absetzbar sind und das Unternehmen im Fall einer Betriebsprüfung über jeden Zweifel erhaben ist ein sorgfältig angelegtes und geführtes Fahrtenbuch ratsam. Das gilt sowohl für selbstständige Einzelkämpfer als auch für den Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer. Mit dem Führen eines Fahrtenbuchs ist zwar ein gewisser Aufwand verbunden, sollte das Fahrzeug jedoch nahezu ausschließlich für Dienstfahrten genutzt werden, ergibt sich dadurch ein gewichtiger Vorteil bezüglich der Steuern.
Auf Ordnungsmäßigkeit achten
Um bei einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu vermeiden und Kosten absetzbar festzuhalten, ist es unabdingbar, auf die materielle und formelle Richtigkeit des Fahrtenbuchs zu achten. Hierzu müssen alle vom Finanzamt geforderten Angaben enthalten sein und inhaltlich der Wahrheit entsprechen. Bei den Bestimmungen zu den Formalia hält sich der Gesetzgeber jedoch weitestgehend zurück. Um für eine entsprechende Ordnungsmäßigkeit zu sorgen, sollten die Aufzeichnungen zeitnah sowie gesondert und fortlaufend geführt werden. Zudem sollten folgende Punkte in jedem Fall enthalten sein:
- Datum der Fahrt
- Km-Stand zu Beginn der Fahrt
- Reiseziel
- Reisezweck
- Aufgesuchter Geschäftspartner
- Km-Stand am Ende der Dienstreise
Diesbezüglich können dann auch dazugehörige Parkgebühren steuerlich absetzbar gemacht werden.
Erleichterung beim Führen eines Fahrtenbuchs
Sollten bestimmte Kunden regelmäßig besucht werden (beispielsweise bei Lieferfahrten), können diese mit Namen und Adressen in einem Verzeichnis und unter einer Kundennummer geführt werden. Im Fahrtenbuch genügt dann die Angabe der Kundennummer. Voraussetzung ist jedoch eine einwandfreie Identifizierung anhand des geführten Verzeichnisses. Dieses ist im Weiteren als Bestandteil des Fahrtenbuches anzusehen und mit ihm gemeinsam einzureichen, um die für die Fahrten entstandenen Kosten absetzbar zu machen.
Parkgebühren steuerlich absetzbar machen – Eine Hilfestellung
Um durch den Arbeitsplatz bedingte Parkgebühren steuerlich absetzbar zu machen, ist es wichtig, akribisch festzuhalten wann, wohin und aus welchem Grunde die Fahrten gemacht wurden. Die Arbeit mit dem Fahrtenbuch kann dir leider keiner abnehmen, aber mit der praktischen Belegablage von FastBill archivierst du im Handumdrehen und zuverlässig deine Tickets, Scheine und Belege für Parkgebühren und andere steuerlich relevante Rechnungen. Du kannst diese einfach mit dem Smartphone einscannen und in deiner persönlichen Inbox ablegen – völlig unkompliziert und sicher.