Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und beschreibt die Absicht einer Person oder eines Unternehmens (Gewerbebetrieb), durch ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten Gewinne zu erzielen. Es handelt sich hierbei um eine subjektive Absicht, die sich auf die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und nicht auf die bloße Möglichkeit, Gewinne zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Einkommensteuergesetzes (EstG), welches das Ziel verfolgt, dass Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten steuerpflichtig sind.
Inhaltsangabe
- Gewinnerzielungsabsicht im Privatrecht
- Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht
- Gewinnerzielungsabsicht im Fokus des Bundesfinanzhofs
- Die Bedeutung der Gewinnerzielungsabsicht in der Anfangsphase
- Liebhaberei bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
- Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
- Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinn
- Häufig gestellte Fragen zu der Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht im Privatrecht
In dem Privatrecht spielt die Gewinnerzielungsabsicht eine untergeordnete Rolle. Sie kommt dort in erster Linie bei der Abgrenzung von gewerblichen und nicht gewerblichen Tätigkeiten in Betracht. Dabei gilt grundsätzlich, dass eine Tätigkeit dann als gewerblich angesehen wird, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Beispiel:
Wenn jemand ein Auto kauft, um es zu reparieren und dann zu verkaufen, dann würde dies als gewerbliche Tätigkeit betrachtet werden, da die Person damit Gewinne erzielen möchte. Wenn jemand dagegen ein Auto kauft, weil er es selbst braucht und es nicht verkaufen möchte, dann würde dies als Privatvermögen betrachtet und nicht als gewerbliche Tätigkeit.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Einkunftserzielungsabsicht für die Beurteilung einer Tätigkeit nicht ausschlaggebend ist, z.B. bei der Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnissen.
Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht
In dem Steuerrecht spielt die Gewinnerzielungsabsicht eine sehr wichtige Rolle, insbesondere bei der Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte.
Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit sind in der Regel steuerpflichtig, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung erzielt werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden) sind ebenfalls steuerpflichtig, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Einkommensteuergesetzes (EstG), welches das Ziel verfolgt, dass Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten steuerpflichtig sind.
Im Gegensatz dazu sind Einkünfte aus einer untergeordneten, nicht gewerblichen Tätigkeit (wie z.B. Verkauf von privaten Gegenständen) oder aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht steuerpflichtig, wenn sie ohne Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, bei denen die Einkunftserzielungsabsicht nicht ausschlaggebend ist, z.B. bei bestimmten Betriebsvermögen oder bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein subjektiver Tatbestand und muss daher in jedem Einzelfall von dem Finanzamt geprüft werden.
Gewinnerzielungsabsicht im Fokus des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dashöchste deutsche Gericht für Steuerrechtssachen. Eine wichtige Rolle des BFH ist es, zu entscheiden, ob eine Handlung oder Geschäftspraktik ausschließlich oder überwiegend zur Gewinnerzielung durchgeführt wird, denn nur dann unterliegt sie der Besteuerung. Hierbei spielt die Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Rolle. Wenn eine Person oder ein Unternehmen nachweislich eine Gewinnerzielungsabsicht hatte, werden ihre Einkünfte als gewerblich oder betrieblich eingestuft und sind somit steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhofhat die Aufgabe, in Streitsachen zu entscheiden, ob eine Handlung oder Geschäftspraktik als gewerblich oder betrieblich zu qualifizieren ist.
In einigen Fällen ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Beispiele hierfür sind bestimmte Betriebsvermögen, die Teil eines Unternehmens sind, oder Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. In diesen Fällen spielt die Gewinnerzielungsabsicht keine Rolle bei der Besteuerung.
Die Bedeutung der Gewinnerzielungsabsicht in der Anfangsphase
In der Anlaufphase eines Unternehmens oder einer selbstständigen Tätigkeit kann es vorkommen, dass Verluste anfallen, bevor Gewinne erzielt werden. Diese Verluste können mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Allerdings geht dies nur, wenneine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Einkunftserzielungsabsicht bezieht sich auf die Absicht des Unternehmers oder Selbstständigen, langfristig Gewinne zu erzielen. Sollte eine solche Absicht vorliegt, können Verluste aus der Anlaufphase als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, um zukünftige Gewinne zu vermindern. Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, können Verluste aus der Anlaufphase nicht mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Daher ist es wichtig, dass die Gewinnerzielungsabsicht in der Anlaufphase sorgfältig beurteilt wird.
Liebhaberei bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der Steuerpflicht: Unternehmen (Gewerbebetrieb), die darauf ausgerichtet sind, Gewinne zu erzielen, sind steuerpflichtig, während Liebhabereibetriebe, die nicht gewinnorientiert sind, von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Handelt es sich um ein Liebhabereibetrieb, so liegt kein Gewerbebetrieb vor.
Anzeichen für die Liebhaberei sind Tätigkeiten, die überwiegend aus Interesse oder Freude am Tun ausgeübt werden und nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung. Dazu gehört zum Beispiel die Vermietung einer Wohnung, die man selbst nicht mehr benötigt, oder das Sammeln von Briefmarken, Münzen, Kunstwerken oder ähnlichem.
Das Finanzamt geht in der Regel dann von Liebhaberei aus, wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum durch die Ausgaben überwiegend gedeckt sind oder wenn die Tätigkeit nur unregelmäßig oder in geringem Umfang ausgeübt wird. Eine weitere Indikation für die Liebhaberei ist, wenn die Tätigkeit nicht den Charakter eines selbständigen Unternehmens hat und keine organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Maßnahmen zur Gewinnerzielung ergriffen werden.
Die Gewinnerzielungsabsicht spielt auch bei der Frage eine Rolle, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt oder nicht. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird. Wenn die Aufgabe ausschließlich oder überwiegend zur Vermeidung von Verlusten durchgeführt wird, spricht man von einer Betriebsaufgabe.
Eine Liebhaberei endet in der Regel dann, wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit die Ausgaben übersteigen und sich somit ein Gewinn ergibt. Oder wenn die Tätigkeit regelmäßig und in größerem Umfang ausgeübt wird und organisatorische und betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Gewinnerzielung ergriffen werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei, ein Betrieb als Liebhabereibetriebeinzustufen ist, immer eine Einzelfallentscheidung ist und das Finanzamt in jedem Fall die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen muss. Auch ist wichtig zu wissen, dass wenn ein Betrieb vom Finanzamt als steuerlich unbedeutende Liebhaberei eingestuft wird, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass eine Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinne stattgefunden hat. Infolgedessen müssen die stillen Reserven im Anlagevermögen nicht unbedingt unverzüglich gewinnsteigernd aufgedeckt werden.
Die stillen Reserven, die durch einen gesonderten Bescheid festgestellt werden, müssen erst bei einer späteren Aufdeckung, sei es durch den Verkauf eines Wirtschaftsgutes oder durch Beendigung des gesamten Betriebs, als nachträgliche Einkünfte besteuert werden.
Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Die Gewinnerzielungsabsicht bei Liebhaberei (ist nur darauf aus, die Selbstkosten zu decken) ist ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung, ob eine Aktivität als gewerbliche oder als private Tätigkeit eingestuft wird. Um die Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden, darunter:
- Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit: Eine häufige und lange Dauer der Tätigkeit kann darauf hindeuten, dass die Person versucht, Gewinne zu erzielen.
- Organisation und Planung der Tätigkeit: Eine gut geplante und organisierte Tätigkeit kann ein Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht sein.
- Einsatz von Fachwissen und spezialisierten Kenntnissen: Ein Einsatz von Fachwissen und spezialisierten Kenntnissen in der Tätigkeit kann darauf hindeuten, dass die Person versucht, Gewinne zu erzielen.
- Verkauf der Produkte oder Dienstleistungen: Ein regelmäßiger Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen ist ein starkes Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht.
- Finanzielle Situation der Person: Eine Person, die sich in einer finanziell gesicherten Situation befindet, ist eher dazu geneigt, aus Liebhaberei tätig zu sein, anstatt Gewinne zu erzielen.
Es ist wichtig zu beachten, dass keiner dieser Faktoren alleine entscheidend ist und das Finanzamt die Gesamtsituation betrachtet und bewertet.
Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinn
Beim Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kann das Finanzamt von der betreffenden Person verlangen, eine Gewinnprognose vorzulegen. Diese Prognose soll Aufschluss darüber geben, wann und in welchem Umfang mit einem Totalgewinn zu rechnen ist. Diese Prognose kann in Form von Finanzplänen, Projektionsrechnungen oder Businessplänen vorgelegt werden. Es ist wichtig, dass die Prognose realistisch und nachvollziehbar ist, damit das Finanzamt eine fundierte Entscheidung treffen kann. Laut § 15.3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Totalgewinn als Summe aller positiven Einkünfte und Erträge aus der betreffenden Tätigkeit zu verstehen, die nach Abzug aller Betriebsausgaben und Werbungskosten verbleiben.
Häufig gestellte Fragen zu der Gewinnerzielungsabsicht
Was versteht man unter Gewinnerzielungsabsicht?
Gewinnerzielungsabsicht bezieht sich auf die Absicht, Gewinne durch eine Tätigkeit zu erzielen. Es handelt sich dabei um ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit im Gegensatz zu einer privaten Tätigkeit. Die Einkunftserzielungsabsicht wird im Allgemeinen anhand des Totalüberschusses bestimmt. Hierbei werden die Gesamteinnahmen eines Unternehmens den Gesamtausgaben gegenübergestellt, um zu bestimmen, ob ein Totalüberschuss oder ein Defizit vorliegt. Wenn ein Totalüberschuss vorliegt, besteht eine Gewinnerzielungsabsicht, was bedeutet, dass das Unternehmen steuerpflichtig ist. Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Einkommensteuergesetzes (EstG), welches das Ziel verfolgt, dass Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten steuerpflichtig sind.
Wann kommt es zu Liebhaberei?
Liebhaberei liegt vor, wenn eine Person trotz wiederholter Verluste aus einer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht hat und die Tätigkeit hauptsächlich aus persönlichen Gründen betreibt. Ein Betrieb wird als Liebhabereibetrieb eingestuft, wenn er nicht den Anforderungen eines gewinnorientierten Unternehmens entspricht.
Was sind die Folgen der Liebhaberei beim Finanzamt?
Bei Liebhaberei kann das Finanzamt Verluste nicht als Betriebsausgaben anerkennen und somit auch keine Steuervorteile gewähren. Verluste können somit nicht auf andere Einkünfte angerechnet werden. Im Gegensatz zu einem gewinnorientierten Unternehmen, das steuerpflichtig ist, ist ein Liebhabereibetrieb nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern möchte nur die Selbstkosten decken und unterliegt daher nicht der Steuerpflicht gemäß dem Einkommensteuergesetz (EstG).
Wie wird Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen?
Gewinnerzielungsabsicht wird durch das Finanzamt anhand mehrerer Faktoren wie Häufigkeit, Dauer, Organisation, Fachwissen, Verkaufserfolg und Finanzielle Situation nachgewiesen. Es wird die Gesamtsituation betrachtet und bewertet. In einigen Fällen ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Beispiele hierfür sind bestimmte Betriebsvermögen, die Teil eines Unternehmens sind, oder Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. In diesen Fällen spielt die Gewinnerzielungsabsicht keine Rolle bei der Besteuerung.