Die Pflicht zur Bilanzierung
Bilanzierungspflicht – nicht jeder muss eine Bilanz erstellen
“Wer Unternehmer ist, muss eine Bilanz aufstellen” – dieser Gedanke scheint bei vielen verbreitet zu sein. Doch so pauschal lässt sich das nicht sagen: Es kommt auf eine Vielzahl von Faktoren an. Hat ein Unternehmer beispielsweise einen geringen Umsatz oder ist als Arzt oder Journalist tätig, so entfällt die Bilanzierungspflicht. Ab wann gilt die Bilanzierungspflicht? Welche Ausnahmen gibt es?
Inhaltsangabe
- Was heißt bilanzierungspflichtig?
- Wer muss eine Bilanz erstellen?
- Ab wann gilt die Bilanzierungspflicht?
- Welche Folgen hat die Bilanzierungspflicht für mich?
Was heißt bilanzierungspflichtig?
Die Bilanzierungspflicht bindet ein Unternehmen daran, einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie meist einem Anhang. Dieser enthält wiederum die Erläuterung und den Lagebericht. Er wird zum Ende eines Wirtschaftsjahres des Unternehmens erstellt und zeigt eine Übersicht der finanziellen Lage, indem Aktiva und Passiva einander gegenübergestellt werden.
Festgelegt ist die Bilanzierungspflicht im HGB, wo sich die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bilanz finden. Zu Beginn deiner Tätigkeit erstellst du eine Eröffnungsbilanz, um Vermögen und Schulden gegenüberzustellen – am Ende des Geschäftsjahres folgt entsprechend eine Schlussbilanz.
Im zweiten Jahr nach deiner Existenzgründung ist die Schlussbilanz des Vorjahrs gleichzeitig die Eröffnungsbilanz des neuen. Somit erstellst du nur ein Mal jährlich eine entsprechende Übersicht.
Wer muss eine Bilanz erstellen?
Es kommt vor allem auf die Rechtsform an, ob dein Unternehmen der Bilanzierungspflicht unterliegt. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen folgenden Rechtsformen:
Freiberufler
Dazu zählen unter anderem Ärzte oder Rechtsanwälte. Sie sind grundsätzlich von der Bilanzierungspflicht befreit und nur dazu verpflichtet, eine Einnahmen-Überschussrechnung vorzulegen.
Einzelkaufleute
Unternehmer mit Kleingewerbe oder vollhaftende Kaufleute sind zur Bilanzführung verpflichtet, sofern ihr jährlicher Umsatz über 600.000 Euro oder der Gewinn über 60.000 Euro liegt.
Personengesellschaften (OHG, KG)
Personengesellschaften sind bilanzpflichtig, müssen das Ergebnis jedoch nicht veröffentlichen.
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG)
Eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG)muss aufgrund ihrer beschränkten Haftung eine Bilanz erstellen und sogar im Bundesanzeiger veröffentlichen, um die Sicherheit für Gläubiger zu erhöhen.
Wer also nicht bilanzierungspflichtig ist, muss lediglich eine EÜR abgeben und keine Anfangs- und Schlussbilanz erstellen. Das spart Zeit und somit auch Kosten, da keine strengen Vorschriften bestehen wie bei der Bilanzierungspflicht.
Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Auch wenn du gesetzlich keiner Bilanzierungspflicht unterliegst, darfst du deinen Gewinn mit Hilfe der doppelten Buchführung ermitteln. Da dies jedoch mit einem Mehraufwand zusammenhängt, lohnt es sich für kleinere Unternehmen oftmals, bei der EÜR zu bleiben.
Erst wenn du einen Bescheid vom Finanzamt mit einer Aufforderung zur Bilanzierung erhältst, musst du diese durchführen. Die Bilanzierungspflicht gilt für dich dann ab dem Folgejahr der Benachrichtigung. Solltest du jedoch bereits eine doppelte Buchführung betreiben, darfst du erst wieder zurück zur EÜR wechseln, wenn es dir das Finanzamt ausdrücklich genehmigt.
Ab wann gilt die Bilanzierungspflicht?
Auf der Suche nach der richtigen Betragsgrenze finden sich immer wieder unterschiedliche Zahlen. Das liegt daran, dass die Grenze zum 01.01.2016 gehoben wurde: Um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, die nicht aufgrund anderer Vorschriften zur Bilanzführung verpflichtet sind, gelten nun folgende Beträge:
- Gewinne im Wirtschaftsjahr von über 60.000 Euro
- Umsätze im Wirtschaftsjahr von über 600.000 Euro
Für Einzelkaufleute gilt die Regelung erst, wenn die Bilanzpflicht-Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wurden.
Welche Folgen hat die Bilanzierungspflicht für mich?
Solltest du aufgrund der Vorschriften im HGB zur Bilanzführung verpflichtet sein, musst du eine doppelte Buchführung vornehmen. Diese ist recht aufwändig, da ihre Grundlage die Inventur ist – also die Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden an einem bestimmten Stichtag.
Die Bestände werden im Inventar schriftlich festgehalten: Meist handelt es sich dabei um das Zählen, Messen und Wiegen der vorhandenen Waren oder das Summieren des vorhandenen Guthabens und der Schulden. Im Regelfall wird die Inventur am 31. Dezember durchgeführt, das Gesetz erlaubt aber auch Ausnahmen.
Die Bilanzierungspflicht hat den großen Vorteil, Transparenz zu schaffen. Sowohl Kapitalgeber als auch beteiligte Dritte haben dadurch einen Einblick in deine Wirtschaftlichkeit – doch auch du selbst bekommst einen umfangreichen Überblick.
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