Anschaffungskosten richtig abschreiben
Anschaffungskosten – Vermögensgegenstände richtig abschreiben
Als Anschaffungskosten werden im Fachjargon sämtliche Aufwendungen bezeichnet, die für den Erwerb von Wirtschaftsgütern oder anderen Vermögensgegenständen eines Unternehmens aufgewendet werden müssen. Grundsätzlich wird mit den Anschaffungskosten das sogenannte Nutzenpotential eines Vermögensgegenstandes bewertet. Anschaffungskosten spielen zudem eine wichtige Rolle für steuerliche Belange und die korrekte Buchhaltung einer Firma.
Inhaltsangabe
- Was zählt zu den Anschaffungskosten?
- Was gehört nicht dazu?
- Anschaffungskosten steuerlich abschreiben
- Internationale Rechnungslegungsregeln
Was zählt zu den Anschaffungskosten?
An erster Stelle zähen hierzu alle Kosten oder Zahlungen für Wirtschaftsgüter. Nach § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind jedoch auch sämtliche Ausgaben hinzuzuzählen, die nötig sind, um “den Vermögensgegenstand in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen”. Neben Anschaffungspreis zählen demnach auch alle entstandenen Nebenkosten und Preisminderungen oder Skonti zu den endgültigen Anschaffungsausgaben.
Solltest du beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes also in den Genuss diverser Rabatte kommen, zum Beispiel beim Kauf eines neuen Firmenwagens, so musst du diese vom ursprünglichen Anschaffungspreis abziehen. Die Anschaffungsausgaben setzen sich demzufolge so zusammen:
- Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen (Preisminderungen, Rabatte, Skonti, etc.)
- Anschaffungsnebenkosten
- Nachträgliche Anschaffungskosten
Als Anschaffungspreis versteht sich immer der Bruttopreis des Vermögensgegenstandes abzüglich der Umsatzsteuer.
Eine Umsatzsteuer fließt nur in den Anschaffungspreis mit ein, falls du beispielsweise als Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist.
Falls du die Umsatzsteuer beim Finanzamt jedoch als Vorsteuer geltend machen kannst, fließt sie nicht in die Anschaffungskosten mit ein.
Anschaffungsnebenkosten bezeichnen alle Aufwendungen, die nach § 255 Abs. 1 HGB nötig sind, um den Vermögensgegenstand in den sogenannten betriebsbereiten, also zur angedachten Verwendung bereiten, Zustand zu bringen. Hierzu kann erneut das Beispiel des Autokaufs dienen. Solltest du den neu erworbenen Firmenwagen nicht selbst abholen können, fallen der Transport und die Transportversicherungen unter die sogenannten Anschaffungsnebenkosten. Weitere Nebenkosten für andere Wirtschafsgüter sind unter anderem:
- Grundbuchkosten
- Zölle
- Montagekosten
- Maklergebühren
- Kosten für Gutachten
- Grunderwerbssteuer
Als nachträgliche Anschaffungskosten werden wiederum alle Kosten bezeichnet, die im Anschluss an den Erwerb anfallen und den Gegenstand nachweislich aufwerten, also in einen höherwertigen betriebsbereiten Zustand bringen. Du musst jedoch beachten, dass diverse Nachrüstungen keine Funktionsänderung mit sich bringen, da sonst sogenannte Herstellungskosten an Stelle der gewünschten nachträglichen Anschaffungskosten vorliegen.
Die Herstellungskosten bilden in diesem Fall das Pendant zu Anschaffungskosten. Sie umfassen sämtliche Ausgaben, die bei der Herstellung oder Fertigung eines Gegenstandes entstehen, bis er sich in einem betriebsbereiten Zustand befindet.
Was gehört nicht dazu?
Alle Aufwendungen, die für die laufende Betriebsbereitschaft des Vermögensgegenstandes anfallen, zählen nicht zu den Anschaffungsausgaben oder -kosten. Hierunter fallen beispielsweise Ausgaben für:
- Versicherungen
- Treibstoff
- Inspektion und Wartung
- Reparaturen
- Andere Instandhaltungskosten
Steuerlich relevant sind demnach keine Aufwendungen, die dem Vermögensgegenstand nicht direkt zugerechnet werden können.
Anschaffungskosten steuerlich abschreiben
Nach dem Erwerb eines neuen Vermögensgegenstandes für dein Unternehmen hast du nun alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt und deine tatsächlichen Anschaffungsausgaben ermittelt. Wie oder wann kannst du diese von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich unterteilen sich die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten in geringwertige und hochwertige Wirtschaftsgüter. Bei Anschaffungskosten bis 150 Euro können die Aufwendungen direkt als Betriebsausgaben deklariert und abgeschrieben werden.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro gelten bestimmte Sonderregelungen. Du kannst die jeweiligen Anschaffungsausgaben in einem Sammelkonto zusammenfassen und diese über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abschreiben. Der jährliche Abschreibungsbetrag setzt sich in diesem Fall aus Anschaffungskosten dividiert durch die jeweilige Nutzungsdauer zusammen.
Darüber hinaus können sämtliche geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem endgültigen Betrag von 410 Euro im laufenden Wirtschaftsjahr vollständig als Betriebskosten abgeschrieben werden. Hochwertige Vermögensgegenstände wiederum können nur über eine Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall werden die Kosten über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren abgeschrieben. Hochwertige Wirtschaftsgüter werden gemäß der AfA-Tabelle in folgende Kategorien unterteilt:
- Gebäude und bauliche Anlagen
- Außenanlagen
- Technische Anlagen
- Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung
- Büro- und Geschäftsausstattung (einschließlich Software)
- Fahrzeuge
- Sonstige Anlagegüter
- Musikinstrumente, -zubehör
Für alle hochwertigen Vermögensgegenstände besteht die Möglichkeit der linearen oder auch degressiven Abschreibung.
Internationale Rechnungslegungsregeln
Im internationalen Kontext sind Anschaffungsausgaben unter anderem nach den “International Financial Reporting Standards (IFRS”) und “US-GAAP” geregelt. Diese definieren die Anschaffungskosten nach den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Posten. Nach IFRS/IAS zählen hierzu demnach alle Erwerbskosten und Aufwendungen, um den Gegenstand betriebsbereit zu machen. Im Gegensatz zur Berechnung nach § 255 Abs. 1 HGB fließen nach IAS auch die indirekten Kosten mit ein.
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